Liefer- und Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich:
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Telefax-Mitteilungen sind nur nach schriftlicher oder durch Telefax übermittelter Bestätigung wirksam.
1.2. Im Übrigen finden Anwendung die Bestimmungen der Ö-Norm B2313, B2310, A2050 und A2060, soweit die einschlägigen österreichischen Gesetzesbestimmungen.
2. Material, Produkt:
2.1. Im Falle einer Unsicherheit ist die Klärung durch den Auftraggeber zu veranlassen- Anfragen um Muster, Fotos, Abgleichung der Bezeichnung etc.
2.2. Für die bei Natursteinen vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Strukturen, Zeichnungen bzw. das Fehlen solcher, aber auch von natürlichen Vorkommen von z.B.: offenen Stellen, Einsprengungen, Rissen usw. wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen und stellt auch keine Wertminderung des Natursteines dar.
2.3. Bemusterungen (sowohl Handmuster als auch Musterflächen) sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steines. Muster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Struktur und Zeichnung des Produktes in sich vereinigen.
2.4. Bei frostbeständigen Spaltmaterialien wie Travertin, Kalkstein und Sandstein sind Abspaltungen und Aussprengungen möglich und stellen keine Mangelhaftigkeit dar. Weiters empfehlen wir eine ungebundene Verlegung d.h. lose in Splitt oder auf Stelzlager. Die Eignung der Produkte für den konkreten Einsatzbereich und Verwendungszweck ist vorab mit dem Verleger vor Ort abzuklären. Unsererseits findet keine Prüfung statt. Aufträge werden unter Ausschluss der Ö-Norm vereinbart, die Ö-Norm liegt dem Auftrag nicht zu Grunde.
Bei verschiedenen bunten Natursteinen kann es auf Grund verschiedener Mineralzusammensetzungen unter normalen Umwelteinflüssen, wie z.B.: UV-Licht und Sauerstoff zu Verfärbungen oder Ausbleichungen kommen.
2.5. Vom Auftraggeber vorgegebene Maß- und Materialangaben werden in der Auftragsbestätigung der Steindiscount GmbH festgehalten und können vom Auftraggeber binnen 3 Werktagen nach Erhalt der Bestätigung reklamiert werden. Erfolgt keine Änderungsmeldung innerhalb dieser 3 Werktage wird das Einverständnis des Auftraggebers konkludent angenommen.
2.6. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, sofern sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Grundlage dafür ist die Problemdarstellung des Auftraggebers an den Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
3. Silo
3.1. Der Kunde bestimmt einen geeigneten Silostandort auf der Baustelle und breitet diesen vor der Anlieferung auf eigene Kosten vor. Wenn Silos teilweise oder ganz auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden, muss vom Kunden eine Genehmigung eingeholt werden. Bei Dunkelheit ist am Silo vom Kunden eine Beleuchtung anzubringen. Eventuelle Strafen aus der Verletzung von Sicherungspflichten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde stellt außerdem allfällig zur Stellung benötigte Hilfsmittel (Schwellen, Kanthölzer, etc.) kostenlos zur Verfügung. Der Zufahrtsweg muss drei Meter breit, der Stellplatz 8 Meter hoch sein und dazu mindestens eine Fläche von 2,5×2,5 aufweisen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Anlieferung eine zur Überwachung der Arbeiten kompetente Person auf die Baustelle zu entsenden. Über dem Standplatz dürfen keine Oberleitungen vorhanden sein. Außerdem muss der Standplatz ausplaniert und auch bei schlechter Witterung zugänglich und tragfähig sein. Ferner muss der Standplatz mit dem Zufahrtsweg eine Ebene bilden, so dass der Silo absolut senkrecht auf die, gegen Unterspülung und seitliches Abrutschen gesicherte, feste Unterlage gestellt werden kann. Der vollgefüllte 18m³ Silo wiegt ca. 32 Tonnen, der vollgefüllte 12m³ Silo ca. 22 Tonnen. Aufgrund dessen ist während des Betriebes der Unterbau ständig auf allfälliges Nachgeben zu kontrollieren. Der Benützer ist im weiteren dafür verantwortlich, dass der gewählte Standplatz zum vereinbarten Liefertermin ohne besondere Umstände und ungehindert durch das Silofahrzeug auf befestigter Fahrbahn erreicht werden kann. Der Auftraggeber ist für die Siloreinigung verantwortlich. Wird dieser nicht gereinigt werden die Reinigungskosten in Rechnung gestellt!
3.2. Ab dem 15. Werktag fällt eine Silomiete von € 5,10 exkl. MwSt. an, bei Neufüllung beginnt jedoch die Frist von neuem zu laufen.
4. Vertragsabschluss:
4.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung gesendet haben.
4.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Bestellers (Käufers) sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben.
4.3. Als Auftragsbestätigung gilt auch unser Lieferschein bzw. unsere Warenrechnung.
5. Pläne und Unterlagen:
5.1. Die in unserer Homepage, unseren Abbildungen und/oder Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Farben, Leistung, Preis und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen worden ist.
6. Lieferung:
6.1. Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang.
6.2. Wir sind berechtigt Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3. Retourtransporte mittels LKW sind nach tatsächlichem Aufwand vom Kunden zu begleichen.
6.4. Transporte die durch Nichteinhaltung der Vereinbarung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
6.5. Lieferzeiten sind cirka Zeitangaben und stellen keinen Fixtermin dar.
6.6. Wir haften nicht für allfällige Folgen, die sich aus verspäteter Lieferung ergeben. Insbesondere bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei Störungen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Unternehmen verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit auf das erforderliche Ausmaß, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Schadenersatz hat.
6.7. Offensichtlich beschädigte Ware oder Verpackung muss sofort dokumentiert, falls erforderlich fotografiert und am Lieferschein vermerkt werden. Die Beweislast für Transportschäden liegt beim Auftraggeber.
6.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Selbstabholung mit einem geeigneten Transportmittel, das dem Ausmaß und Gewicht der Lieferung entspricht, die Ware abzuholen. Für unsachgemäße Ladung ist die Steindiscount GmbH nicht haftbar.
6.9. Die Abholung reservierter Ware muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Bei Nichtabholung werden € 10,–/Palette/Monat bzw. 1% vom Warenwert/Woche verrechnet.
6.10.Erschwernisse bei der Zustellung oder eine zweite Zustellung werden in Rechnung gestellt.
6.11.Die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung obliegt dem Auftraggeber, die EUR Paletten werden in Rechnung gestellt. Im Falle einer Rückgabe wird eine Gutschrift ausgehändigt.
6.12.Wenn eine Zustellung mit einer Hebebühne vereinbart wird, ist bauseits zu gewährleisten, dass für die Anlieferung ein ebener, befestigter Untergrund vorhanden ist, da die Ware manuell mit einem Hubwagen entladen wird.
6.13.Zustellung mit Kran: Ware gilt abgeladen Gehsteigkante bzw. Grundgrenze direkt neben dem anzuliefernden LKW. Ware wird, soweit es das technische Gerät zulässt, abgestellt.
6.14.Transportversicherung ist nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich.
7. Rücknahme
7.1. Der Verschnitt wird aufgrund branchenüblicher Vergleichs- und Erfahrungswerte je nach Format und Verlegeart vom Auftragnehmer festgelegt. Der Verschnitt enthält bereits Reservemengen für spätere Ausbesserungsarbeiten. Von der bestellten Ware kann, bereits für den Auftraggeber zugeschnittene Ware, nicht zurückgenommen werden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Rücknahme von Restmengen zu verweigern. Es wird nur unbeschädigte und originalverpackte Ware retour genommen.
7.2. Die Retourware wird ausschließlich durch eine Warengutschrift abgelöst – es erfolgen keine Barablöse von retour genommener Ware.
7.3. Gutschriften, bzw. Teilbeträge von Gutschriften verfallen nach einem Jahr ab (erster) Ausstellung durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber verzichtet auf sämtliche Ansprüche aus verfallen Gutschriften.
7.4. Von der Rücknahme ausgenommen sind: Kleber, Fugenkleber, Fugenschlämme, Ciottoli Mauersteine, Leisten- und Rasenkanten, Kiese, Masszuschnitte, Sonderbestellungen, Abverkauf- und Sonderpostenware, Polygonalplatten.
Es wird eine Manipulationsgebühr von 15% verrechnet.
8. Preis:
8.1. Bei unserer Preiskalkulation setzen wir voraus, dass die Positionen unseres Angebotes unverändert bleiben. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
8.2. Der Preiserstellung sind die am Tage der Angebotslegung geltenden Löhne, Einstandspreise, Wechselkursschwankungen, Transportkosten sowie alle sonstigen Kosten zugrunde gelegt.
8.3. Bei einer Erhöhung oder Senkung dieser Faktoren bis zur Lieferung steht dem Auftragnehmer das Recht zu, eine entsprechende Erhöhung oder Senkung der Preise vorzunehmen.
8.4. Wir behalten uns vor das bei Veröffentlichung von Preisen im Internet/Homepage oder Handelsplattformen Preisfehler vorkommen können. Angebote bzw. Auftragsbestätigungen sind Preisbindend.
9. Zahlung:
9.1. Die Zahlungen sind den entsprechend vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
9.2. Die in Rechnung gestellten Transporte sind von einer Skontierung ausgenommen.
10. Eigentumsvorbehalt:
10.1.Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware behält sich die Steindiscount GmbH das Eigentumsrecht vor.
11. Gewährleistung, Haftung:
11.1.Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zuliefern bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche. Falls wir eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen od. Mustern des Bestellers anfertigen, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Anweisungen des Bestellers erfolgte. In diesen Fällen hat der Besteller uns hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. Natursteine unterliegen naturgemäß in Farbe und Struktur gewissen Schwankungen und sind daher von uns zur Verfügung gestellte Muster nur im Umfang dieser Toleranzen zu werten.
11.2.Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich ausschließlich auf den Ersatz nachweislich schadhafter oder untauglicher Waren unter gleichzeitiger Rückstellung der bemängelten Waren. Anstelle des Ersatzes dieser bemängelten Waren kann nach Wahl des Auftragnehmers auch eine angemessene Preisminderung vorgenommen werden. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur dann, wenn Waren unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit untersucht und die Mängel schriftlich gerügt wurden. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung sind Ansprüche wegen ausfallender Löhne, entgangenem Gewinn, verspäteter Beziehbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen, Schadenersatz oder dergleichen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.
11.3.Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden. Voraussetzung der Gewährleistung des Auftragnehmers ist pünktliche Erfüllung aller vom Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen.
12. Gerichtstand, Erfüllungsort:
12.1.Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist St. Florian bzw. das Konto des Auftragnehmers bei der Volksbank. Gerichtsstand für alle Klagen des Auftragsgebers und des Auftragnehmers ist das Landesgericht Linz. Die Anwendung des österreichischen Rechts gilt als vereinbart.